Da wir es grad von Memen hatten: Das ist zwar (noch?) kein Mem geworden, soweit ich es sehe, aber was nicht ist, kann ja noch werden. Und damit es nicht wird, versuche ich hier mal unter der Maxime „wehret den Anfängen“ das Problem zu beleuchten, das ich damit habe.
Es geht um folgendes Bild:
Gefunden hab ich das Ganze bei Anonymiss auf Diaspora. Die Aufschrift des Transparentes ist eigentlich ganz clever. Es funktioniert so, daß man erst einmal von der Form her ins juristische geht. Man kennt diese einstweiligen Verfügungen mit dem Abstand halten vor allem aus US-amerikanischen Sendungen. Dort geht es darm, eine bestimmte Person daran zu hindern, einer anderen Person zu nahe zu kommen, weil man Grund zu der Annahme hat, daß eine Annäherung vor allem zum Zwecke der Schädigung gesucht würde. Diese Schädigung soll unterbunden werden.
Das Transparent macht jetzt folgendes: Der Halter des Transparentes, der sich die Aussage zu eigen macht, wird mit der Rolle des hilflosen Opfers belegt. Die religiösen Überzeugungen werden in die Rolle des Täters gestellt. Es geht also darum, daß vermittels der „einstweiligen Verfügung“ auf dem Plakat das Opfer vor dem (potentiellen) Täter geschützt werden soll.
Freilich handelt es sich nicht um eine wirkliche einstweilige Verfügung. Das Transparent fordert vielmehr implizit eine Allgemeingültigkeit des Prinzips.
Das Problem ist eigentlich gar nicht so unterschiedlich wie das des Betverbots in Berlin: Die negative Religionsfreiheit (das Recht, keiner Religion anzugehören) wird gegenüber der positiven Religionsfreiheit (das Recht, eine Religion zu haben und diese ach zu praktizieren) zu stark überbewertet.
Nun mag jemand sagen: Religion hat zu Kreuzzügen, Hexenverbrennung und 9/11 geführt. Nehmen wir einmal kurz an, daß alle diese Ereignisse wirklich monokausal auf die jeweilige Religion zurückzuführen wären. Trotzdem müßte man in Rechnung stellen, daß es auch Anhänger der jeweiligen Religion gibt, die sich dezidiert gegen all diese Taten ausgesprochen haben. Ganz zu schweigen davon, daß Anhänger anderer Religionen nochmals andere Meinungen haben.
All das findet sich im Transparent aber nicht wieder. Es geht um „religious beliefs“ allgemein, egal, wie sie denn aussehen mögen. Sobald es welche gibt, sind diese mit gemeint. Das ist an sich schon ein krasser Unterschied zu den einstweiligen Verfügungen, die in Fernsehsendungen vorkommen, wo Individuen verboten wird, sich jemandem zu nähern, und nicht ganzen Menschengruppen, die noch dazu wenig gemeinsam haben außer dem Faktum, daß sie einer Religion angehören.
Ein Haarspalter mag nun einwenden, daß ja lediglich den Überzeugungen die Annäherng verboten werden soll, nicht aber den Menschen.
Dazu ist zu sagen, daß die Auseinanderklabüsterung von Individuum und seiner religiösen Überzeugung schwer wenn nicht unmöglich ist. Nehmen wir an, es wäre möglich, dan bedeutete die Durchsetzung der Forderung, daß im Umkreis von 500 yards um die fragliche Person das Recht, die Religion zu praktizieren, aufgehoben wird – immerhin auch ein verfassungsmäßiges Recht, zumindest in den meisten (wenn nicht allen) westlichen Demokratien.
Würde man diese Forderung zur Maxime einer allgemeinen Gesetzgebung machen, wäre damit praktisch die positive Religionsfreiheit aufgehoben. Kant dürfte also gegen eine solche Forderung gewesen sein.
Und wenn man es gar nicht territorial auffasst? Schließlich ist nicht die Rede von Menschen, zu denen Abstand gehalten werden soll, sondern von verfassungsmäßigen Rechten.
Nun, das Ergebnis bleibt das gleiche. Die Forderung, wäre sie mgesetzt, würde dazu führen, daß die positive Religionsfreiheit gegenüber allen anderen verfassungsmäßigen Rechten herabgestuft wird. Kämen zwei Rechte in Konflikt, so würde ie positive Religionsfreiheit stets den Kürzeren ziehen. Sie hätte also, wenn auch formal noch zu den verfassungsmäßigen Rechten gezählt, als solche keine Auswirkung mehr. De facto wäre sie weggefallen.
Und deshalb halte ich solche Forderungen für schädlich. Sie lassen sich wunderbar populistisch einsetzen und zielen doch auf die Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung, auch wenn sie vorgeben, die verfassungsmäßigen Rechte schützen zu wollen (vor einem verfassungsmäßigen Recht nämlich).
Und wer immer noch nicht überzeugt ist, tausche einfach mal die Protagonisten im Spruch aus:
Your constitutional rights must stay 500 yards away from my religious beliefs at any time!!!
Das will auch keiner!
Comments
Comment by theomix on 2012-08-28 10:02:46 +0100
Ich schlage vor:
„Sorry, I cannot do anything. God is already with you.“
Comment by Thomas König on 2012-08-28 14:28:19 +0100
Ich weiß nicht, ob es sich lohnt, derartige Sottisen durch Stellungnahmen aufzuwerten. Mir fällt da nur noch Lukas 23,34 ein: „Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun!“
Comment by Bundesbedenkenträger on 2012-08-29 01:14:17 +0100
Ich habe den Eindruck, daß derartiges in Massen im Netz kursiert, ohne daß die Problematik dahinter gesehen wird. Ich sehe es als meine Pflicht als Teil dieser Gesellschaft an, zumindest hin und wieder zu mahnen und daraf hinzuweisen, was man da eigentlich tut.
In unserer Zeit, wo fast jeder die Aufklärung beansprucht, um gegen die Religion ins Feld zu ziehen, kommt wirkliche Aufklärung kaum mehr vor. Sie ist zu einem Markennamen verkommen, der nichts beinhaltet, als (unbegründetes) Konsumentenvertrauen – wie alle (naja, viele) anderen Markennamen auch.
Comment by Interplanetar on 2012-08-29 08:57:14 +0100
Bundesbedenkenträger,
ich erkenne keinen Rechtsgrund
Spruch von Theomx ist aus meiner Sicht unverfänglich.
In Not,Notstand, hat jeder Mensch in unserer Verfassung gleiches Recht.
Die Art und Weise der Schildbürgerei ist dazu irrelevant.
Jurisprudenz ist anderes wie hineindichten und unermessliche Gefühle.
Aber selbst Tiere haben Gefühle, Visionen wenn sie die Fressglocke hören.
Kultusanhänger haben im Öffentlichen keine staatsrechtliche Pflicht, religiöse Überzeugungen kundzutun. Vgl. §140 GG.
Werbung ist im öffentlichen Recht grundsätzlich keine Dienstleistung. Die Öffentlichkeit ist kein abgeschirmter Bereich. Dienstleistung entsteht mit Vertrag „Treu und Glaube“ rechtsgültigem Vertrag § 242 BGB
Ein Vertrag setzt sachdienliche Informationen, Verbraucher-, Versicherungs-, Rechtschutz voraus. Derartiges erhält die große Masse zahlender Mitglieder und Nichtmitglieder nicht.
von parteiischen Glaubenswisenschaftlern . Statt dessen ist Zauberritus. gegen erfundene Erbsünden, ohne Rechtsgrund, usw.
Vertrag mit einer nicht greifbaren Form, bzw. nicht justitiabler Person, ist Imagination, Projektion,Fabulierung. Das heißt des Betroffenen dressiertes Gehirn ist sein Bigboss, mit dem er andere reglementieren will.
Ich kenne keinen Kultus, mit Glaubenslehre, der sich an die Rechtsordnung hält. Beispiel
§ 7 Keine Strafe ohne Gesetz MRK.
19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
https://dejure.org/gesetze/StGB/19.html
Mit welchem Rechtsgrund Erbsünde?
Was von Anfang an grundlos, unbegründet, unbewiesen ist, bzw. der Form ermangelt, an schwerwiegendem Fehler leidet, gilt nichtig. (§ 44 Absatz 1 VwVfG )“Lex neminem cogit ad vana seu inutilia peragenda“ (lat. „Das Gesetz zwingt niemanden nichtige oder unbrauchbare Sachen zu tun“) Rechtsunwirksamkeit, Nichtigkeit ergibt sich mit Begründung § 111 OwiG (Name) und § 11 Personen- und Sachbegriffe(im Besonderen „3“ und „c“)
Ergänzend § 13 UrhG (Urheberpersönlichkeit) und § 66 UrhG (Anonyme Autoren) Weiteres BGB § 116 – 144 http://bit.ly/Mrncj9
LArbG Hamm prüft im Regelfall keine speziellen Kultusrechtssachen, ausgenommen es betrifft die Treuepflicht gegenüber dem Staat, dh. wenn Rechte verwirkt, anderer Rechte missbraucht werden.Personal welches nicht kultuskoformist wird entlassen.
Bezüglich Arbeitsrecht ist einiges ungerecht,aber Justiz lässt bis dato den Kirchen Sonderrechte,aus Anno Tubak.
§ 116 BBG (Bundesbeamtengesetz), Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden ist für Kultuspersonal Problem.
Beten in Schulen und Gassen kommt meist heuchlerisch,bigott an,wenn es keine Konfessionsschule ist. Wände oder Sonne ansabeln muss auch nicht jedermans Sache sein.
Wenn die anderen Werbung für parteiische Glaubenswissenschaft,im Öffentlichen lästig empfinden, ist Rücksichtslosigkeit der Glaubensshelden.
Ausgenommen Kultusrat, konformer Buchhandel, Amtspersonen, die ihren Lebensunterhalt mit Kutus, Ritus bestreiten, ist Brauchtumssucht für niemanden notwendig.
Wer meint dass er das umbedingt für den Glauben werben muss, kann im Regenwald die Affen missionieren. Aber erst sollte er mal schauen, wie die eine Kokusnuss öffnen.
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Comment by fliesswechsel on 2012-08-29 12:45:30 +0100
Ich bin ein großer Fan deiner Religionssatiere.
Weiter so, wir Atheisten müssen zusammenhalten!
Comment by IchbinDein on 2012-09-20 23:01:28 +0100
Ich sehe das also richtig, dass diese Frau nicht möchte, dass ich mich ihr in Nächstenliebe und Respekt nähere? Wie schade…